In­for­ma­ti­ons­schrei­ben der Caritas-Werkstatt

19. Januar 2023 | Logbuch | 0 Kommentare


Sehr ge­ehr­te Da­men und Her­ren,
lie­be Be­schäf­tig­te und Angehörige,

zu­nächst wün­schen wir Ih­nen al­len ein gu­tes und ge­sun­des neu­es Jahr.

Wir möch­ten Sie zu Jah­res­be­ginn über ei­ni­ge wich­ti­ge Neue­run­gen in­for­mie­ren, die die Be­schäf­ti­gung in der Ca­ri­tas-Werk­statt betreffen.

elek­tro­ni­sche Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU)

Zum 01.01.2023 hat der Ge­setz­ge­ber das Mel­de­ver­fah­ren über eine Ar­beits­un­fä­hig­keit ver­än­dert. Auch die Ca­ri­tas-Werk­statt ist an die­ses Ver­fah­ren ge­setz­lich ge­bun­den. Für die Arzt­pra­xen ent­fällt die ver­bind­li­che Aus­stel­lung von Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen (Kran­ken­schei­nen) zur Vor­la­ge beim Ar­beit­ge­ber. In der mo­men­ta­nen Über­gangs­pha­se ha­ben ein­zel­ne Pra­xen die Aus­stel­lung von Kran­ken­schei­nen be­reits ein­ge­stellt, an­de­re füh­ren das ge­wohn­te Ver­fah­ren vor­läu­fig wei­ter. Für alle Be­schäf­tig­ten, die we­gen Krank­heit nicht in die Werk­statt kom­men kön­nen, gilt die Ver­pflich­tung, ihre zu­stän­di­ge Grup­pen­lei­tung in der Werk­statt über das krank­heits­be­ding­te Feh­len un­ver­züg­lich zu in­for­mie­ren. Dazu ge­hört ins­be­son­de­re das Be­ginn­da­tum der ärzt­li­chen Krank­schrift. Es re­du­ziert un­se­ren Ver­wal­tungs­auf­wand er­heb­lich, wenn Be­schäf­tig­te sich im Fall ei­ner Krank­schrift auch wei­ter­hin in ih­rer Arzt­pra­xis eine schrift­li­che Be­stä­ti­gung über den Zeit­raum aus­stel­len las­sen – und die­se in der Werk­statt vor­le­gen. Für Be­schäf­tig­te im För­der­be­reich ist eine ärzt­li­che Be­stä­ti­gung über den Zeit­raum der Krank­schrift wei­ter­hin zwin­gend notwendig.

Ar­beits­ent­gelt

Zum 01.01.2023 er­höht sich der ge­setz­li­che Grund­be­trag für das Ar­beits­ent­gelt in Werk­stät­ten bun­des­weit von 109,00 auf 126,00 Euro. Für die meis­ten Be­schäf­tig­ten er­höht sich das Ar­beits­ent­gelt da­mit um die­se 17,00 Euro. Ei­ni­ge we­ni­ge Aus­nah­men gel­ten für Be­schäf­tig­te, die mit die­ser Er­hö­hung den ge­setz­li­chen Schwel­len­wert zum An­spruch auf Ar­beits­för­de­rungs­geld (§ 59 SGB IX) über­stei­gen und für Be­schäf­tig­te auf Au­ßen­ar­beits­plät­zen. In den nächs­ten Ta­gen er­hal­ten Sie die ak­tu­el­le Ent­loh­nungs­ord­nung und Ihre per­sön­li­che Be­schei­ni­gung über das Ar­beits­ent­gelt für Ja­nu­ar 2023 per Post. Rück­fra­gen zum Ar­beits­ent­gelt kön­nen Sie je­der­zeit te­le­fo­nisch oder über info@caritas-werkstatt.de an die Werk­statt­lei­tung richten.

Ur­laubs­pla­nung Werkstattbeschäftigte

Um die Per­so­nal­pla­nung in den Ar­beits­grup­pen zu un­ter­stüt­zen und um Ur­laubs­wün­sche ziel­ge­rich­tet zu er­mög­li­chen, führt die Ca­ri­tas-Werk­statt auch für die Be­schäf­tig­ten eine ver­bind­li­che Ur­laubs­pla­nung ein. Bis zum 31.01. ei­nes Jah­res sol­len min­des­tens 15 Tage (inkl. der fest­ste­hen­den Schließ­ta­ge) aus dem Ge­samt­jah­res­an­spruch zeit­lich ge­plant wer­den. Die Fach­kräf­te in den Grup­pen wer­den je­weils zu Jah­res­be­ginn die Ur­laubs­pla­nung ih­rer Be­schäf­tig­ten über ein Form­blatt an­for­dern. Die Ge­neh­mi­gung von Ur­laubs­zei­ten er­folgt di­gi­tal in der Kli­en­ten­do­ku­men­ta­ti­on. Auf Wunsch er­hal­ten die Be­schäf­tig­ten eine schrift­li­che Be­stä­ti­gung über die Ge­neh­mi­gung kon­kre­ter Urlaubstage.

Schließ­zei­ten Ca­ri­tas-Werk­statt (2023)

02./03.01., 19.05., 02./30.10., 27.–29.12.2023

Eine gute Zeit wünscht Ih­nen
Ihre Ca­ri­tas-Werk­statt

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