Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Beschäftigte und Angehörige,
zunächst wünschen wir Ihnen allen ein gutes und gesundes neues Jahr.
Wir möchten Sie zu Jahresbeginn über einige wichtige Neuerungen informieren, die die Beschäftigung in der Caritas-Werkstatt betreffen.
elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber das Meldeverfahren über eine Arbeitsunfähigkeit verändert. Auch die Caritas-Werkstatt ist an dieses Verfahren gesetzlich gebunden. Für die Arztpraxen entfällt die verbindliche Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Krankenscheinen) zur Vorlage beim Arbeitgeber. In der momentanen Übergangsphase haben einzelne Praxen die Ausstellung von Krankenscheinen bereits eingestellt, andere führen das gewohnte Verfahren vorläufig weiter. Für alle Beschäftigten, die wegen Krankheit nicht in die Werkstatt kommen können, gilt die Verpflichtung, ihre zuständige Gruppenleitung in der Werkstatt über das krankheitsbedingte Fehlen unverzüglich zu informieren. Dazu gehört insbesondere das Beginndatum der ärztlichen Krankschrift. Es reduziert unseren Verwaltungsaufwand erheblich, wenn Beschäftigte sich im Fall einer Krankschrift auch weiterhin in ihrer Arztpraxis eine schriftliche Bestätigung über den Zeitraum ausstellen lassen – und diese in der Werkstatt vorlegen. Für Beschäftigte im Förderbereich ist eine ärztliche Bestätigung über den Zeitraum der Krankschrift weiterhin zwingend notwendig.
Arbeitsentgelt
Zum 01.01.2023 erhöht sich der gesetzliche Grundbetrag für das Arbeitsentgelt in Werkstätten bundesweit von 109,00 auf 126,00 Euro. Für die meisten Beschäftigten erhöht sich das Arbeitsentgelt damit um diese 17,00 Euro. Einige wenige Ausnahmen gelten für Beschäftigte, die mit dieser Erhöhung den gesetzlichen Schwellenwert zum Anspruch auf Arbeitsförderungsgeld (§ 59 SGB IX) übersteigen und für Beschäftigte auf Außenarbeitsplätzen. In den nächsten Tagen erhalten Sie die aktuelle Entlohnungsordnung und Ihre persönliche Bescheinigung über das Arbeitsentgelt für Januar 2023 per Post. Rückfragen zum Arbeitsentgelt können Sie jederzeit telefonisch oder über info@caritas-werkstatt.de an die Werkstattleitung richten.
Urlaubsplanung Werkstattbeschäftigte
Um die Personalplanung in den Arbeitsgruppen zu unterstützen und um Urlaubswünsche zielgerichtet zu ermöglichen, führt die Caritas-Werkstatt auch für die Beschäftigten eine verbindliche Urlaubsplanung ein. Bis zum 31.01. eines Jahres sollen mindestens 15 Tage (inkl. der feststehenden Schließtage) aus dem Gesamtjahresanspruch zeitlich geplant werden. Die Fachkräfte in den Gruppen werden jeweils zu Jahresbeginn die Urlaubsplanung ihrer Beschäftigten über ein Formblatt anfordern. Die Genehmigung von Urlaubszeiten erfolgt digital in der Klientendokumentation. Auf Wunsch erhalten die Beschäftigten eine schriftliche Bestätigung über die Genehmigung konkreter Urlaubstage.
Schließzeiten Caritas-Werkstatt (2023)
02./03.01., 19.05., 02./30.10., 27.–29.12.2023
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Ihre Caritas-Werkstatt
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